CONCRETE RUDOLPH

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Stand 01/2022)

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1. Geltung

Für Vertragsverhältnisse zwischen der Firma CONCRETE Rudolph GmbH (im Nachfolgenden nur CR genannt) und dem Kunden gelten ausschließlich nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote werden anhand von Kundenangaben nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Sie sind nicht Angebote im rechtlichen Sinne. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn CR dem Käufer seine Bestellung bestätigt. Hierfür hat CR 15 Kalendertage Zeit, wenn CR den Auftrag annehmen will. Ein Vertrag kommt also erst durch die Übersendung der Auftragsbestätigung zu Stande. Vor Zusendung dieser Auftragsbestätigung laufen keine Produktionsfristen. CR produziert sämtliche Teile erst dann, wenn gegenüber CR die Richtigkeit der Ausführungspläne schriftlich bestätigt wird. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Vollständigkeit der Planunterlagen. Die Produktionsfristen werden individuell vereinbart.

3. Abrechnungsmodalitäten

Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und der Zusatzpreisliste, die der Auftragsbestätigung beiliegt. Die Abrechnung von Decken erfolgt nach Quadratmetern (qm), gemessen von Außenkante zu Außenkante der Umfassungswand. Aussparungen/Ausklinkungen über 1,00 qm bei Decken und Aussparungen/Öffnungen über 2,50 qm bei Wänden werden abgezogen. Die Verrechnungsfläche wird laut Massenauszug CR verrechnet. Bei Decken und Wänden wird der benötigte Stahl, inklusive Gitterträger, nach Gewicht entsprechend den Stahllisten von CR verrechnet. Preise verstehen sich in Euro. Manufaktur und Sportanlagen werden nach dem Angebot abgerechnet.

Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von CR als unbestritten anerkannt sind.

Nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen ist, steht dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Akzeptiert CR dennoch die Kündigung, sind vor Produktionsaufnahme 50 % des Kaufpreises, nach Produktionsaufnahme 85 % des Kaufpreises vom Kunden zu bezahlen. Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder die Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, steht CR ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für jeden Fall der Kündigung durch CR, beispielsweise, weil der Kunde eine Obliegenheit nicht erfüllt, gelten die oben genannten Pauschalsätze als Schadenersatz vereinbart.

4. Lieferung – Abnahme

Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lieferwerk von CR. Außer des Falles des Verbrauchgüterkaufes geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit Abschluss der Verladung im Werk auf den Käufer über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt. Fristen und Liefertermine beziehen sich somit auf den Abschluss der Verladung. Höchst ausnahmsweise übernimmt CR auf Vereinbarung die Lieferung frei Baustelle. Auch in diesem Falle bleibt Erfüllungsort das Lieferwerk von CR. Fixzeiten, die zur Anlieferung vereinbart sind, gelten mit einer Kulanzregelung von +/- 2 Stunden als eingehalten. Kostenpflichtige Wartezeiten und Entladezeitüberschreitungen werden immer erst ab Eintreffen auf der Baustelle berechnet. Der Kunde hat in jedem Falle dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung durch schweren LKW, Montagefahrzeug und Kran bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 55 t bzw. 12 t je Fahrzeugachse erfolgen kann.

Telefonisch vereinbarte Liefertermine gelten nur dann als fest vereinbart, wenn diese schriftlich bestätigt sind.

Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt, die Ware umgehend in Augenschein zu nehmen und eventuelle Mängel unverzüglich zu rügen. Mit seiner Unterschrift quittiert er ansonsten den mangelfreien Erhalt der Ware. Bei Mängeln steht CR das Recht zu, auch auf der Baustelle Mängel nachzuarbeiten, oder nach Wahl durch CR neue Teile zu liefern. Gehen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, da Teile möglicherweise bereits fest eingebaut sind, kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Im Übrigen kann der Kunde lediglich vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

CR übernimmt es regelmäßig, die fremdgefertigte Tragwerksplanung auf Fertig- und Halbfertigteile umzurechnen. CR stellt keine eigene Berechnung darüber an, ob die erhaltene Tragwerksplanung wirtschaftlich ist. Lediglich für den Fall, dass die Statik nicht plausibel ist, wird CR den Kunden hiervon verständigen. Es ist dann Aufgabe des Kunden, die Tragwerksplanung zu überarbeiten. Bis zum Wiedererhalt der überarbeiteten Planung laufen keine Vertragsfristen. Diese laufen auch dann nicht, wenn eine Prüfstatik erforderlich ist und das Prüfexemplar CR nicht vorliegt.

Zement- und Zuschlagsstoffe sind natürliche Baustoffe. Der Kunde akzeptiert, dass Farbabweichungen auch von Bauteilen, die nebeneinander versetzt werden, nicht als mangelhaft gelten. Der Kunde akzeptiert ferner, dass lunker- oder porenfreie Betonfertigteile nicht hergestellt werden können. Grundsätzlich wird keine Sichtbetonqualität vereinbart. Garantiert CR aber die Einhaltung einer bestimmten Sichtbetonklasse, hat CR das Recht, bei Auftreten von übermäßigen Lunkern und Poren, diese entsprechend zu spachteln und zu schleifen. Auch gilt nicht als Mangel, wenn sich Haar- und Spannungsrisse zeigen, Schuhabdrücke und Abdrücke von Stapeleinrichtungen wie Paletten und Lagerhölzer sichtbar sind. Der Kunde weiß, dass bei Überstreichen von Betonflächen ohne Verputzen oder dem Spritzen der Betonflächen sich Poren und Lunker deutlich abzeichnen. Insofern ist allein der Kunde für die Auswahl der Betonklasse verantwortlich. Mit Ausnahme von vereinbarten Sichtbetonflächen ist es zulässig, dass Risse verpresst, gespachtelt und vernagelt werden. Diese optische Beeinträchtigung ist als ordnungsgemäße Nachbesserung zu betrachten und stellt keinen Mangel dar. Im Übrigen sind Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Mängeln oder Spätleistungen von CR ausgeschlossen, es sei denn, dass gesetzliche Normen aus dem Produkthaftungsgesetz dem entgegenstehen oder gegenüber CR grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Sofern CR die Vertragsleistung nicht erbringt, sei es aus Unmöglichkeit, sei es, dass CR Kapazitätsengpässe hat, ist der Kunde berechtigt Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass CR die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf 10 % der Rechnungssumme der Teile, die nicht geliefert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Gewerbliche Schutz- und Sicherungsrechte

CR geht bei Erhalt von Plänen davon aus, dass der Kunde das volle Verfügungsrecht der an CR übergebenen Pläne hat. CR ist nicht verpflichtet eigenständig zu überprüfen, ob diese Annahmen stimmen. CR selbst steht ein Urheberrecht an der von CR gefertigten Planung zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von CR gefertigten Planungen Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu überlassen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner Eigentum von CR. Das gilt auch dann, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der gezogene Saldo anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, speziell bei Zahlungsverzug, ist CR zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesem Fall liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn CR spricht sich vom Vertrag los. Nach Rücknahme der Sache ist CR zur Verwertung befugt. Der eventuell reine Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten angerechnet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Bruttosaldos ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung / Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner erwachsen sind. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach dieser Abtretung berechtigt. Er ist auch berechtigt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Er hat jedoch in der Klage zu fordern, dass die Zahlung direkt an CR zu leisten ist. CR kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den jeweiligen Dritten die Abtretung offenlegt. Der Kunde versichert ferner, dass dann die abgetretenen Forderungen noch nicht anderweitig abgetreten sind. Der Kunde tritt CR auch die Forderung zur Sicherung von Forderungen CR gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung der Ware von CR wegen und in Höhe offener Forderungen von CR aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. CR ist berechtigt den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung nachweist. Sollte der Kunde hinsichtlich fälliger Forderungen in Verzug sein, steht CR das Recht zu Nachfolgelieferungen oder Lieferungen aus anderen Verträgen so lange zurück zu halten, bis die Forderung ausgeglichen ist.

6. Gerichtsstand

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für Streitigkeiten aller Art das für Rohrdorf / Landkreis Rosenheim belegende Gericht ausschließlich zuständig ist. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im Rechtsverhältnis zu Verbrauchern.